Satzung der OG Veitshöchheim/Würzburg

Präambel

  1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  2. Sie fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
    Die NaturFreunde Deutschlands wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen.
  3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung.
    Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
  5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
  6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

§1 Name, Sitz und Grundlagen

  1. Der Verein (im Folgenden auch Ortsgruppe genannt) führt den Namen
    NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg e. V.
    (Kurzbezeichnung NaturFreunde Veitshöchheim/Würzburg e. V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Veitshöchheim im Naturfreundehaus der Ortsgruppe
    „Am Kalten Brunnen“, Sendelbachstraße 146, 97209 Veitshöchheim.
    Sein Einzugsgebiet umfasst hauptsächlich die Stadt und den Landkreis Würzburg mit dem Schwerpunkt Veitshöchheim.
  3. Er ist mit der Nummer 341 im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
  4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
  5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung des Landesverbandes Bayern e.V. und der NaturFreunde Deutschlands e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils von der Landesversammlung und dem Bundeskongress genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
  2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
    A. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
         die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes,
    B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
    C. die Förderung des Wanderns und des Sports unter Beachtung der Belange des Naturschutzes,
    D. die Förderung von Kunst und Kultur,
    E. die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
    F. die Förderung der Bildung und Erziehung zu demokratischen Verhaltensweisen, zu Natur- und Umweltschutz, zum Prinzip der Nachhaltigkeit,
    G. die Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten.

§3 Tätigkeiten

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports, z. B. durch die Unterhaltung und Pflege von Wanderwegen oder die Beteiligung an modellhaften Projekten,
  2. die Förderung des Breitensports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des Wanderns,
  3. die Förderung des Erhaltens und Betreibens des Naturfreundehauses „Am kalten Brunnen“ in Veitshöchheim als Stützpunkt der Kinder- und Jugendarbeit, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätte für Natur- und Umweltschutz,
  4. die Förderung der Verbraucherinformation, insbesondere durch Veranstaltungen im Naturfreundehaus „Am kalten Brunnen“ in Veitshöchheim, z. B. zu Themen der Ernährung, des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen, die Bereitstellung von Informationsmaterialien, u. a. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,
  5. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung sowie die Organisation z. B. von Musik- und Tanzveranstaltungen,
  6. die Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands in ideeller und finanzieller Form,
  7. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der NaturFreunde Internationale.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz entstandenen Aufwands ist zulässig.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand und satzungsgemäß bestellte Amtsträger können für ihre Tätigkeit bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Sie ist vom Ausschuss zu beschließen.

§5 Fachgruppenarbeit, Hausverein

  1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
  2. Der Ortsgruppenvorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Fachgruppen. Sie unterstehen der Kontrolle des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für sie bindend.
  3. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.
  4. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung des Naturfreundehauses im Wege eines Pachtvertrages auf einen selbständigen Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsverein oder auf eine gemeinnützige GmbH übertragen werden. Für die Tätigkeit eines solchen Vereins bzw. einer solchen gGmbH gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.

§6 Kinder- und Jugendarbeit

  1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der „Naturfreundejugend Deutschlands", Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg, zusammen.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
  3. Die Richtlinien für die Jugend- bzw. Kinderarbeit werden von der Bundesjugendkonferenz bzw. der Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt.
  4. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung durch die Kontrollkommission unterliegt.

§7 Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
    • Mitgliedsbeiträgen,
    • Spenden und Sammlungen,
    • Zuschüssen,
    • Veranstaltungen,
    • Vermietungen und Verpachtungen und
    • auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
  1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, NaturFreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  2. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

§8 Aufnahme und Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Der Beitritt zum Verein ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und beim Vereinsvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunde Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg e. V. wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen. Die Mitgliedschaft bei der NaturFreunde Ortsgruppe Veitshöchheim/Würzburg e. V. ist an die Beitragszahlung gebunden.

§9 Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
  2. Jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB §26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Bei einer Mitgliederversammlung nach § 13a der Satzung ist sowohl eine reale als auch eine virtuelle Anwesenheit möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Vorstand bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
  4. Die Mitgliedsrechte können erst nach Beitragszahlung wahrgenommen werden.

§10 Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange des Vereins zu fördern.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag bis spätestens 28. Februar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod.
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und schriftlich dem Vorstand bis spätestens 30.09. des Kalenderjahres mitzuteilen ist.
  3. durch Streichung.
    Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands e.V. ausgeschieden.
  4. durch Ausschluss.
    Über den Ausschluss, der sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands bezieht, beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vereinsvorstand eingelegt werden muss. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Schiedsgericht des Vereins möglich.

§12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Ausschuss,
  • der Vorstand,
  • die Kontrollkommission.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen:
    1.1 in den ersten drei Monaten jedes Jahres zur Entgegennahme der Jahresberichte, zu Wahlen und zur Beschlussfassung über alle Angelegenheiten (Jahreshauptversammlung).
    1.2 immer dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (ordentliche Mitgliederversammlung).
    1.3 auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Kontrollkommission oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von 20 % der Mitglieder unterschriebenen Antrages, unter Angabe des Zwecks und der Gründe (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    2.1 Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Fachgruppen, Kinder-/Jugendgruppenleitung,
    2.2 Entgegennahme des Berichts der Kontrollkommission und Entlastung des Vorstandes,
    2.3 Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    2.4 Wahl von Vorstand, Ausschussmitgliedern, Kontrollkommission und Schiedsgericht,
    2.5 Bestätigung der Fachgruppenleiter/innen und der Kinder- / Jugendgruppenleitung,
    2.6 Festlegung des Mitgliederbeitrages,
    2.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    2.8 Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken,
    2.9 Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzenden und zum Ehrenmitglied,
    2.10 Beschlussfassung über Auflösung der Ortsgruppe.
  3. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes nach § 15 Abs.1 mindestens zwei Wochen (= 14 Tage) vorher unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung mittels schriftlicher Benachrichtigung aller Mitglieder. Der Bezirks- und der Landesvorstand sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu benachrichtigen.
  4. In der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Angelegenheiten genau beschrieben werden. Dies gilt auch für Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung, die aber nur behandelt werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, bei dem sie jederzeit vorher eingereicht werden können. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn es sich um Dringlichkeitsanträge handelt, die nicht zugleich mit der Tagesordnung mitgeteilt werden konnten.
  5. Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit max. 3 Personen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von mind. 10% der Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmrecht haben die Mitglieder der Ortsgruppe entsprechend § 9 Abs. 2.
  7. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Stimmabgabe ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als NEIN-Stimmen.
  8. Der Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13a Digitale Strukturen in NaturFreunde-Gremien

  1. Sitzungen in NaturFreunde-Gremien können im virtuellen Raum durchgeführt werden. Grundsätzlich entscheiden darüber deren Mitglieder. Der virtuelle Raum bezeichnet in diesem Sinne einen digitalen Konferenzraum, dessen Zutritt ausschließlich einem geschlossenen Personenkreis gewährt wird. Dritte haben ohne entsprechende Einladung und Login-Daten keinen Zutritt.
  2. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  3. Eine Entscheidung der Gremien kann in Fällen der vorangegangenen Ziffer 1 mittels Briefwahl oder durch vergleichbare elektronische Wahlformen herbeigeführt werden. Teilnehmende sind verpflichtet, ihre Briefwahlunterlagen oder Zugangsdaten zum virtuellen Raum sorgfältig aufzubewahren, um den Zugriff und Missbrauch durch Dritte zu verhindern.
  4. Im Rahmen der digitalen Prozesse angewandte Fernkommunikationsmittel und Software entsprechen den gängigen Sicherheitsstandards. Die Maßgaben des Datenschutzes werden eingehalten und regelmäßig überprüft.
  5. Weitere mit digitalen Prozessen einhergehende Regelungen kann der Vorstand gesondert in Richtlinien und Wahlordnungen regeln.

§14 Ortsgruppenausschuss

  1. Der Ortsgruppenausschuss besteht aus:
    1.1 dem Ortsgruppenvorstand,
    1.2 den Fachgruppenleitern/innen oder deren Stellvertretern/innen,
    1.3 den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind,
    1.4 den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
  2. Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1.1 (Vorstand) und 1.3 (Mitglieder mit besonderen Aufgaben) werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, die nach Abs. 1.2 (Fachgruppenleiter/innen) werden von ihr bestätigt.
  3. Der Ortsgruppenausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der Ortsgruppenausschuss wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. zweimal im Jahr), zu Sitzungen einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ortsgruppenausschusssitzung stattzufinden.
  5. Die/der 1.Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  6. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§15 Ortsgruppenvorstand

  1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem „gesetzlichen Vorstand“ (§ 26 BGB):
    • der/dem 1. Vorsitzenden,
    • der/dem Stellvertreter/in,
    • der/dem Kassierer/in.
  1. Die Ortsgruppe wird von je zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Ortsgruppenvorstand nach Abs. 1. wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Ortsgruppenvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
  4. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet im Innenverhältnis gemeinsam mit dem Ausschuss in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Ortsgruppenvorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. zweimal im Jahr), zu Sitzungen einberufen.
  7. Die/der 1. Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in führt den Vorsitz.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  8. Die/der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes teilnehmen.

§16 Kontrollkommission

  1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Kontrollkommission kann an den Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses, der Fachgruppen und der Naturfreundejugend ohne Stimmrecht teilnehmen.
  2. Sie hat die Pflicht, die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu überwachen, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und den unter § 5 und § 6 genannten Gliederungen zu prüfen.
  3. Sie hat der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe und der Ortsgruppen-Jugendkonferenz Bericht zu erstatten und die Anträge auf Entlastung zu stellen.

§17 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
  2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
  3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

§18 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes Bayern

Die Ortsgruppe übernimmt die Bestimmungen des Landesverbandes Bayern und der Bundesgruppe:

  1. Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes stehen.
  2. Das Naturfreundehaus „Am Kalten Brunnen“ und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem Landesverband Bayern belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb von Grundstücken bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
  3. Für NaturFreunde-Liegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. einzutragen.
  4. Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.

§ 19 Datenschutz

  1. Der Verein, der Landesverband Bayern der NaturFreunde sowie die NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe e.V. speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für die Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen und die Verfolgung ihrer Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt.
  2. Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

§ 20 Haftungsbegrenzungsklausel

  1. Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von den NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die NaturFreunde tätigen Person, für die die NaturFreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  2. Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§21 Auflösung der Ortsgruppe

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind, beschlossen werden.
  2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e. V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e. V. kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  4. Sollte es bei der Auflösung keine gemeinnützige Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e. V. mehr geben, wird das Vermögen der Gemeinde Veitshöchheim zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen Zweck zugeführt.
  5. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
  6. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

§22 Schlussbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand ist Würzburg.
  3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.2023 beschlossen.
  4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
  5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen unter der Nummer VR 341 am 19.07.2023.